Gesetze / Postgesetz

PostG

§ 56 Schlichtung durch die Bundesnetzagentur

Stand: 19.07.2024

Bund6 Entscheidungen

Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.

§ 55 § 57