§ 56 Schlichtung durch die Bundesnetzagentur
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 273/20Zitiert von 5
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
- VG Köln, 04.01.2021 – 21 L 2082/20Zitiert von 3
- BGH, 20.09.2012 – I ZR 116/11Kontrahierungszwang für die Deutsche Post AG hinsichtlich eines Rahmenvertrages über Transportdienstleistungen: Zugehörigkeit einer Druckschrift zum Universaldienst - FraktionszeitungZitiert von 5
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 797/22
- VG Köln, 17.08.2022 – 21 K 5020/21Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.